IHKVV: neu 13. Jan17: dazu VV Antrag

Die IHK-Präsidentin verklagt 
Kritiker aus der Vollversammlung

13 Jan 2017: Die Vollversammlung steht an.

Zum Leserbrief Janßen und zur Tantiemenfragestehen erneut am am Schluss der Tagesordnung

meine Anträge.

Um das nachzuvollziehen, sollteder Leserbrief gelesen werden. In der Vollversammlung wurde bisher über den Inhaltnichtdiskutiert. Auch nicht über die Angemessenheit einer anwaltlichen und kostenpflichtigen Abmahnung eines Vollversammlungsmitglieds durch den Hauptgeschäftsführer.  Die Vollversammlung ist ein ehrenamtliches Kontrollorgan. Der zu kontrollierende diszipliniert kostenpflichtig seinen Kontrolleur. Systemkritik wird als persönliche Beleidigung empfunden. Die entstandenen persönlichen Anwaltskosten werden der Gemeinschaft der IHK-Zwangsmitglieder aufgebürdet.

Zur Chronologie:

13. Jan 16:der Tagesspiegel berichtet,dass der IHK-Hauptgeschäftsführer € 225.000 plus 50.000 Zielerfüllungszugabe (Tantiemen) plus Beiratsvergütungen erhält. (Über die Definition der Zielerfüllung un ddie Gewährung des Bonus befindet der Präsident alleine.)

16. Jan 16: Ein Leserbriefeines Vollversammlungsmitglieds wird im Tagesspiegel veröffentlicht. Darin stellt er die Berechtigung von Tantiemen in einer Körperschaft öffentlichen rechts (IHK) in Frage.

18. Jan 16: Der Hauptgeschäftsführer konsultiert die IHK-Hauskanzlei Raue (Quelle Anwaltsrechnung an die IHK).

Die Rechnung, aus der der Zeitraum der anwaltlichen Inanspruchnahme ab 18.1.16 hervorgeht, wird am 18.2.16 von der IHK bezahlt.

25. Jan 16: Montag mittag, eineAbmahnung der IHK Hauskanzlei erreicht das kritische Vollversammlungsmitglied. Der Hauptgeschäftsführer sieht in zwei Leserbriefpassagen seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt.

29. Jan 16: Stress für das das ehrenamtliche Vollversammlungsmitglied. Kurze Fristen. Innerhalb von rund 4 Tagen muss sich Herr J. entscheiden, ob er unterschreibt oder ob und wie er sich verteidigt. Bis Freitag, 12.00 Uhr, muss die Abmahnung unterschrieben werden.

Der Abgemahnte gibt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.  Darin erklärt er, die gerügten Formulierungen nicht zu wiederholen. Da sie aber wahr sind und auch nicht ehrenrührig, lehne er eine Gebührenpflicht ab.

14. Mar 16: Der Hauptgeschäftsführerinformiert das Präsidium.Er erklärt, im Leserbrief seien zwei Vorgänger unrichtig dargestellt worden. Das Präsidium diskutiert, fasst aberkeinen Beschluss.(Quelle: Präsidiumsprotokoll)

14. Mar 16: Vollversammlung. Mein Beschlussantrag stand am Ende der Tagesordnung:Er lautete: Der Streit zwischen Hauptgeschäftsführer und dem Vollversammlungsmitglied solle ohne Kosten für die IHK und den Abgemahnten beigelegt werden.Aus Zeitgründen – der Regierende Bürgermeister war eingeladen und sprach –  wurde mein Antrag auf die nächste Vollversammlung vertagt.

15 Jun 16: Vollversammlung. Mein Beschlussantrag stand wieder am Ende der Tagesordnungals „Leserbrief von Herrn J. „

Nach ca. dreistündiger Sitzungsdauer: Der Hauptgeschäftsführer erklärte, dass Herr J. sich weigert, die anwaltlichen Kosten der Abmahnung (€ 887,03) zu bezahlen. Die Präsidentin „hält ein solches Vorgehen für nicht akzeptabel“, erwägt aber eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeidenund die Kostendurch die IHKzu bezahlen. Voraussetzung seiaber, dass nach einem noch zu führendem Gespräch mit Herr J. „dass sich solches Verhalten nicht wiederholt.“ (Quelle: VV-Protokoll).

Auf meinen Einwand, dass Herr J. die Unterlassungserklärung nicht wie gefordert abgab, brach die Präsidentin den Tagesordnungspunkt unvermittelt ab und vertagte ihn auf die nächste VV.  Mein Beschlussantrag(s. 14. Mar 16) wurde nicht wörtlich erwähntbzw. behandelt.

20. Sep 16:Herr Eder (als Privatperson) und sein Stzellvertreter, Herr Wiesenhütter (als IHK-Vertreter), unterschreiben einen sog. Abtretungsvertrag (Zession nach § 398 BGB). Damit soll die Übernahme der Zahlung der von Herrn J. zurück gewiesenen Abmahnungskosten durchdie IHK legalisiert werden. Zugleich wird der IHK das behauptete Recht übertragen werden, bei Herrn J. auf Kostenerstattung zu dringen.

21. Sep 16: Vollversammlung.  Erneutam Endeder Tagesordnung mein Antrag: „Unterlassungserklärung Herr J.“

Nach über vierstündiger Sitzungsdauer waren noch 26 stimmberechtigte und offensichtlich erschöpfte Mitglieder anwesend. Die Präsidentin erwähnte erneut nicht meine Beschlussformulierungen, und ich erhielt auch nicht  das Wort für eine Begründung. Sie wollte endlich den Vorgang abschließen, indemdie IHK die Anwaltskosten übernähme, was sie vorschlug.  Jedoch, 13 Stimmberechtigte lehnten das ab.  Das war die verbliebene Mehrheit. 

Protokoll: „Da HerrEder– wegen des Bezugs der Behauptungen auf IHK Organe – seine Rechtean die IHK Berlin abgetreten hat, obliegt der Vollversammlung nun die Entscheidung, ob die IHK ausnahmsweise darauf verzichtet, den abgetretenen Kostenerstattungsanspruch gegen Herrn J. geltend zu machen.

Die Vollversammlung stimmtsodann mit dreizehn Stimmen, acht Gegenstimmen und fünf Enthaltungen für die Durchsetzung ihres Anspruchs gegen Herrn J….“

Nicht erwähntwurde, dass der IHK bereits am 18.2.16  Anwaltskosten bei Kanzlei Raue in Höhe 1884,96 aus Mitgliedsbeiträgen bezahlt wurden, die von Herrn J. nicht zurückgefordert werden können. Nicht erwähnt wurde auch, dass es sich nicht um eine Forderung, sondern um einen Rechtsstreitmit ungewissen Kosten und ungewissenem Ausganghandelt.

23 Nov 16:Die IHK, vertreten durch die Präsidentin, reicht beim Tempelhof-Kreuzberg AG Klage gegen Herrn J. wegen Schadensersatz in Höhe von 887,03 ein.  Die Klage wird Herrn J. in der 3. Januarwoche 16 zugestellt.

13 Jan 17:Vollversammlung. Erneut habe ich einen Antrag gestellt:„Es wird misbilligt, dass die IHK die privaten Anwaltsschulden und prozessualen Folgekosten des Hauptgeschäftsführers in seinem Rechtsstreit mit Herrn Janßen übernahm und damit auch das begründete Risiko, diese aus Beitragsmitteln zu begleichen.“

In der schriftlichen Antragsbegründung versuchte ich, erstmals den Inhalt des Leserbriefes in der Vollversammlung zu erörtern. Weiterhin wies ich das darauf hin, dass 13 von 97 Stimmen (Abstimmung am 21 Sep 16) nicht die Mehrheit der IHK Vollversammlung repräsentieren können.

Meine Anträge wurden nach 17.00 Uhr und nach vorgesehenem Schluss der Vollversammlung aufgerufen. Der Raum wurde, wie vorher angekündigt, ab 17.00 hr für den Neujahrsempfang benötigt.

Die Präsidentin meinte, dass der Vorgang Janßen für die Vollversammlung abgeschlossen sei und lehnte es ab, dass ich den Antrag vor der Vollversammlung mündlich begründete. Die Vollversammlung stimmte ihr zu.  Nicht erwähnt wurde, dass die IHK bereits Klage eingereicht hatte.

Den Verlauf dieses Vorganges kann hier nachgelesen werden.

Hier der Protokollauszug der Vollversammlung am 13.1.17

Die unangemessene Abmahnung eines Vollversammlungsmitgliedes durch den Hauptgeschäftsführer mit Gebührenforderung hat das IHK Image beschädigt. Die Folgen sind noch nicht abzusehen.  Der Leserbrief wäre längst vergessen. Das angekündigte  aber nie angebotene Gespräch der Präsidentin  mit Herrn Janßen, der stets dazu bereit gewesen wäre,  hätte den Vorgang  lautlos abgeschlossen.  Wäre der Leserbrief wirklich bedeutsam gewesen, dann hätte die IHK eine Gegendarstellung fordern oder eine Beleidigung anzeigen müssen.  Alles nicht geschehen. Mann wollte nur  einen lästigen Systemkritiker kostenpflichtig in die Schranken weisen.

Derartig unangemessene Disziplinierungsversuche des Hauptamtes gegenüber dem Ehrenamt können nicht positiver Bestandteil der Zielvorgaben sein, die zu einer Tantieme führen.  Es ist noch unklar, ob die Abmahnaktion tatsächlich mit Präsidentin und Präsidium abgesprochen bzw. genehmigt war.  Das zu prüfen wäre Aufgabe der Rechtsaufsicht. (Sen Wirtschaft).

Dieser ganze Artikel wäre überflüssig, wenn der Hauptgeschäftsführer die von ihm verursachte Kostennote in Höhe von 887,03 Euro selber bezahlt hätte.  Bei jährlichen IHK-Bezügen von rund 300.000 Euro ist das durchaus zumtbar.

Meinen Standpunkt, dass Bezüge in Körperschaften öffentlichen Rechts (dazu gehören auch die IHKn und  kassenärztliche Vereinigungen) und in Unternehmen, die dem Staat gehören ( z.B. BVG, BSR, Flughafengesellschaft, Wohnungsbaugesellschaften usw.), nicht die Vergütungen der Bundeskanzler(in) (ca. 200.00 € jährlich) übersteigen dürfen, begründe ich als überzeugter Liberaler und möglicherweise selbst dem Kreis der Besserverdienenden angehörend,  in diesem Blog demnächst.  Neid wird darin nicht vorkommen.