Zweiter Versuch 15. Juni 2016: „Leserbrief Janßen“

Mein erneuter Versuch, das Abmahnungsverfahren gegen Herrn Janßen in der Vollversammlung erstmalig inhaltlich zu erörtern.

Zweimal in vorigen Vollversammlungen wurde mein diesbezüglicher Antrag aus Zeitmangel nicht behandelt oder abgebrochen. Diese Thematik erscheint mir wichtig und sollte in der Vollversammlung behandelt und protokolliert werden.

Nach dem Abbruch dieses TOP’s bei der Vollversammlung am 15.6.16 äußerte ich mich gegenüber Herrn Eder verwundert, dass meine Anträge und Fragen einfach übergangen wurden. Herr Eder versprach mir, schriftlich darauf einzugehen.

Kurz darauf erhielt ich eine Mail, mit der der IHK-Justitiar, Herr Irrgang, die Fragen eingehend beantwortete. Nachfolgend unten  ist sie im Original nachzulesen und kommentiert.

Zum Sachverhalt:Den Inhalt des Janßen-Leserbriefes können Sie hier nachlesen.

Unverzüglich nach dem Erscheinen des Leserbriefs hatte der Hauptgeschäftsführer die IHK-Hausanwaltskanzlei Raue beauftragt, Herrn Janßen wegen einer behaupteten rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung abzumahnen. 

Herr Janßen  teilte mit, dass er Herrn Eder persönlich nicht verletzen wollte und unterschrieb eine modifizierte Abmahnung, wobei er sich ausdrücklich  nicht von den sachlich Inhalten seines Leserbriefs distanzierte und eine Kostenpflicht bestritt.
Das grundsätzliche Thema war – wie aus der Überschrift hervorgeht – die Tantiemenregelung innerhalb der IHK.  Als Mitglied der Vollversammlung kann Herr Janßen zudem den Rechtfertigungsgrund  aus § 193 StGB in Anspruch nehmen.

Herr Eder akzeptierte die ausführlich begründete modifizierte Unterlassungserklärung und stellte keinen Strafantrag. Damit ist eine strafrechtliche begründete Persönlichkeitsverletzung verjährt.

Gemäß Präsidiumsprotokoll informierte Herr Eder das Präsidium am 14.3.16,  also 2 Stunden vor der bevorstehenden Vollversammlung das Präsidium. Es gab Wortmeldungen fast aller Präsidiumsmitglieder. Die Inhalte wurden nicht protokolliert.

Herrn Janßen wurden von der Kanzlei Raue € 887,03,- Anwaltskosten in Rechnung gestellt.

In Parlamenten gibt es den Grundsatz der Indemnität.  Im sog. Parlament der Wirtschaft hingegen, muss man offensichtlich Worte auf die Goldwaage legen. Bereits zu Anfang dieser Vollversammlungsperiode hatte die Kanzlei Herr Oliver Scharfenberg kostenpflichtig abgemahnt. Jetzt also war Herr Janßen wegen eines Leserbriefs, den er in Anbetracht seines Amtes für geboten hielt, fällig.
Beide Male trifft es kritische Mandatsträger, die dadurch auffielen, dass sie Beschlussvorlagen hinterfragten und nicht stets so abstimmten, wie es das Podium vorschlug. 

Zu meiner Mitwirkung:

1. Versuch am 14..3.16

Abmahnungen an Vollversammlungsmitglieder wegen amtsbezogener Meinungsäußerungen widersprechen meinem Rechtsbewusstsein.Also stellte ich für die Vollversammlung am 14.3.16 mehrere Anträge und Fragen. Diese haben die mir zugänglichen Vollversammlungsmitglieder vor der Vollversammlung per Mail übermittelt bekommen.

Allerdings am 14.3.16 wurde der Regierende Bürgermeister in die Vollversammlung  eingeladen. Mein Tagungsordnungspunkt entfiel und wurde auf die folgende Sitzung, dem 15.6.16,  vertagt.

2. Versuch am 15.6.16

Auch bei dieser Sitzung – nach fast 3 Stunden – geriet die Vollversammlung in erschöpfter Zeitnot. Frau Dr. Kramm brach wegen Unstimmigkeiten die Diskussion ab. Meine Anträge und Fragen wurden nicht behandelt. 

Auszug aus dem Protokoll der Vollversammlungssitzung vom 15.6.16:

„Herr Eder hat – zwar als natürliche Person, aber im Hinblick auf die Organe „Präsidium“ und „Hauptgeschäftsführer“ handelnd – eine anwaltliche Abmahnung dieser beiden Behauptungen beauftragt, die mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung durch Herrn Janßen endete. Nun weigert sich Herr Janßen, die dafür entstandenen Kosten zu begleichen. Frau Dr. Kramm hält ein solches Vorgehen für nicht akzeptabel.Sie erwägt in diesem Fall allerdings, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und kündigt an, Herrn Janßen in einem Gespräch anzubieten, dass die IHK die bisher entstandenen Kosten übernimmt. Voraussetzung dafür ist allerdings,  dass sich ein solches Verhalten nicht wiederholt.

“Da stellen sich Fragen

a) wessen und was für ein Vorgehen war nicht akzeptabel?

Abzumahnen oder Kosten anzuzweifeln?

b) warum soll die IHK die Kosten tragen?

Wenn sich Her Eder persönlich beleidigt fühlte, hätte er Strafantrag stellen können. Wenn Herr Janßen die aus diesem Vorgang resultierenden Kosten nichtakzeptiert, dann sollte geklagt werden. Dann allerdings wird der gesamte Sachverhalt medienwirksam öffentlich. Der Ausgang ist ungewiss und kann der IHK-Führung gewaltig auf die Füße fallen.Es gibt nur die pragmatische Lösung, dass Herr Eder die von ihm verursachten Kosten privat bezahlt.

c) Voraussetzung einer Kulanz ist, dass sich so ein Vorgang nicht wiederholt?

Es sollte als Anweisung an den Hauptgeschäftsführer verstanden werden, dass man sich in einem öffentlichen Amt auch Kritik von einem Mandatsträger gefallen lassen muss.

Herrn Janßen kann und darf sie nicht gemeint haben.
Sie würde sonst auf ein Mitglied der Vollversammlung einwirken wollen, sich zukünftig öffentlich nicht zu Vorgängen in der IHK zu äußern, die diskussionswürdig sind.Zumal mit einer pekuniären Gegenleistung. Sie würde nämlich veranlassen, dass die IHK mit Mitgliedsbeiträgen Unbeteiligter dessen vermeintliche Anwaltskosten bezahlt. Das wäre rechtlich pikant und überprüfenswert.

Wegen Nichtbehandlung meiner Fragen und Anträge in der Vollversammlung am 15.6.16  bitte ich um ein Erklärung. Herr Eder sagte mir im Anschluss an der Sitzung eine schriftliche Beantwortung meiner Fragen zu.

Diese beantwortete später sein Stellvertreter, Herr Irrgang, wie folgt:

Sehr geehrter Herr Dobat,

Herr Eder hatte mich informiert, dass Sie verschiedene Fragen zum Gehaltssystem der IHK Berlin gestellt haben, und mich gebeten, diese zu beantworten. Das mache ich natürlich gerne:

1. Wie sind Zielvorgaben und Tantiemen für IHK-Mitarbeiter grundsätzlich definiert und welche Mitarbeiter haben individuelle Zielvorgaben?

Vorab ein Hinweis zum Begriff „Tantieme“, der auf das Gehaltssystem der IHK Berlin nicht anwendbar ist: Bei Tantiemen handelt es sich um einen vom Unternehmenserfolg abhängigen variablen Anteil der Vergütung, der in der Regel nur Mitgliedern des Managements bzw. leitenden Angestellten gewährt wird. Das Gehaltssystem der IHK Berlin sieht demgegenüber für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter variable Vergütungsanteile vor. Für die insgesamt neun Funktionsgruppen (vom einfachen Sachbearbeiter bis zum Geschäftsführer) wurden Marktgehälter aus Vergleichsgruppen ermittelt. Von diesen Marktgehältern wird ein prozentual je Funktionsgruppe festgelegter Anteil abgezogen, der nur dann ausgezahlt wird, wenn dies durch die individuelle Leistung in dem entsprechenden Jahr gerechtfertig war. Das volle Gehalt wird danach nur dann ausgezahlt, wenn die individuelle Leistung des Einzelnen, die jährlich beurteilt wird, dies rechtfertigt.

Die Berechnung des variablen Vergütungsanteils erfolgt auf Basis einer individuellen Leistungsbeurteilung (anhand von Kriterien, die auf die einzelnen Funktionsgruppen zugeschnitten sind) sowie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ziele vereinbart haben, anhand des Zielerreichungsgrades.

Die Grundsätze zu Zielvereinbarungen sind in einer Dienstvereinbarung folgendermaßen formuliert:

„Mit allen Mitarbeitern können individuelle Ziele vereinbart werden. In den Funktionsgruppen 1 bis 6 müssen individuelle Ziele vereinbart werden. Für alle Funktionsgruppen gilt, es dürfen maximal fünf Ziele vereinbart werden. Mitarbeiter der Funktionsgruppen 1 und 2 (Führungskräfte) müssen mindestens drei Ziele vereinbaren. In den Funktionsgruppen 3 und 4 (Branchenkoordinatoren und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen) liegt die Mindestanzahl der zu vereinbarenden Ziele bei zwei. In den Funktionsgruppen 5 und 6 (Teamkoordinatoren und Ausbildungsberater) muss mindestens ein Ziel vereinbart werden. Die Funktionsgruppen 7 und 8 (Sachbearbeiter/innen und Assistenzen) können auf freiwilliger Basis Ziele vereinbaren. Sollten sie keine Ziele erhalten, richtet sich die Höhe des variablen Vergütungsanteils ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

Die Vereinbarung von individuellen Zielen erfolgt unter Nennung

des Ziels;
des Zeitpunkts, bis zu dem es erreicht sein soll;
der Rahmenbedingungen;
der Meilensteine;
der Kriterien zur Feststellung der Zielerreichung.“

2. Wie und wo sind Zielvorgaben für eine Tantieme des Hauptgeschäftsführers formuliert?

In einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag von Herrn Eder ist formuliert, dass er einen Bonus erhält, der auf der Erreichung von Zielen basiert, die zwischen dem Präsidenten / der Präsidentin der IHK Berlin und ihm vereinbart werden. Die Ziele orientieren sich am jährlichen Arbeitsprogramm der IHK Berlin. Die Zielerreichung wird dokumentiert, indem alle Produkte, die aus der Zielerfüllung heraus entstanden sind (wie z.B. Positionspapiere) archiviert werden. Die Höhe der Bonuszahlung ist abhängig von der erfolgreichen Umsetzung der Zielvereinbarung, über die der Präsident/die Präsidentin befindet.

3. Wer hat die Zielvorgaben für den Hauptgeschäftsführer definiert und beschlossen? 

Der Präsident / die Präsidentin.

4.Sind derartige Zielvorgaben in Körperschaften öffentlichen Rechts in Berlin üblich?

Generell sind Vergütungssysteme mit Zielvorgaben und variablen Vergütungselementen auch im öffentlichen Dienst angekommen. Die einzelnen Vergütungssysteme andere Körperschaften des öffentlichen Rechts kennt die IHK Berlin nicht.

5. Ist die Zulässigkeit solcher vergüteten Zielvorgaben im öffentlichen Dienst rechtlich geprüft?

Unsere Dienstvereinbarungen sowie die vertraglichen Vereinbarungen für den Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter werden durch unsere Anwälte geprüft und freigegeben. Im aktuellen Prüfbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshof über die Prüfung der IHK Hannover heißt es:

„Der Landesgesetzgeber schreibt den landeseigenen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht vor, nach welchen Regeln sie ihre Mitarbeiter zu vergüten haben. Insbesondere gibt es keine Norm, die der IHK Hannover vorschreibt, sich an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes zu halten.“

Gleiches gilt für Berlin.

Stark verkürzt und vielfach falsch. Daher folgende Anmerkungen: Durch Weglassen wichtiger Passagen, kann man in jedem Schriftstück passende Argumente finden.

Im aktuellen Prüfbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshof über die Prüfung der IHK Hannover, den Herr Irrgang mit einem Satz zitiert heißt es weiter:

Zitat Irrgang:Der Landesgesetzgeber schreibt den landeseigenen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht vor, nach welchen Regeln sie ihre Mitarbeiter zu vergüten haben.

Insbesondere gibt es keine Norm, die der IHK Hannover vorschreibt, sich andas Tarifrecht des öffentlichen Dienstes zu halten.

Weggelassene Fortsetzung: … weitergehend im Prüfbericht des Landesrechnungshofs:

Dennoch halten wir es für geboten, dass sich die IHK Hannover als Körperschaftdes öffentlichen Rechts bei der Festlegung ihrer Vergütungen an den im öffentlichenDienst geltenden Maßstäben und Strukturen orientiert, da sie sich durchPflichtbeiträge ihrer Mitglieder finanziert.  (….)

Auf der Ausgabenseite sind der IHK Hannover als Körperschaft des öffentlichen Rechts daher nicht die gleichen Spielräume wie einem Unternehmen zuzugestehen. Zudem ist die IHK Hannover an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. (…)

Da die Vollversammlung laut Satzung über die Grundsätze der Vergütung derMitarbeiter beschließt, halten wir es für sachgerecht, wenn die Vollversammlung auch über die Grundsätze der Vergütung des Hauptgeschäftsführers und seiner Stellvertreter beschließt.

Denkbar wäre, dass die Vollversammlung hierfür einen Vergütungsrahmen odereinzelne Kriterien für die Bemessung der Vergütung aufstellt.  Denkbar wäre auch die Festlegung einer Unter- und Obergrenze oder eines Mittelwerts der Vergütung.

In Anlehnung an entsprechende Offenlegungsregelungen im Deutschen CorporateGovernance Kodex32 und § 285 Satz 1 Nr. 9 Handelsgesetzbuch (HGB)wäre es unter Transparenzgesichtspunkten zudem wünschenswert, wenn dieIHK Hannover künftig eine individualisierte Offenlegung der Vergütung desHauptgeschäftsführers und seiner Stellvertreter vornähme. Wir bitten um Stellungnahme“

6. Seit wann gibt es vergütungsrelevante Zielvorgaben?

Das Zielvereinbarungs- und Beurteilungssystem ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

7. Wer beurteilt ob der Hauptgeschäftsführer diese Zielvorgaben erreicht hat?

Der Präsident / die Präsidentin.

8. Wer entscheidet über die Inhalte bei Vertragsverlängerung?

Das Präsidium; wobei Herr Eder wie zugesagt die Vollversammlung rechtzeitig vor der Entscheidung des Präsidiums über die anstehenden Vertragsverhandlungen informieren wird bzw. in der vergangenen Sitzung der Vollversammlung bereits informiert hat.

Anmerkung: das Präsidiumsprotokoll der letzten Vertragsverlängerung gibt nur her, dass der Präsident einem Vizepräsidenten den Auftrag gab, die Vertragsverlängerung mit Herrn Eder gemeinsam vorzubereiten. Über konkrete Vertragsinhalt wurde das Präsidium nicht informiert.

9. Kennt das gesamte Präsidium den Inhalt des Hauptgeschäftsführer -Vertrags, d.h. die Konditionen und Zielvorgaben?

Das Präsidium kennt die Eckdaten des jeweiligen Dienstvertrages, nicht aber die jährlichen Zielvereinbarungen.

Dazu als Zitat der o.g. Landesrechnungshof:

„In Anbetracht der beträchtlichen Höhe der Vergütung des Hauptgeschäftsführers halten wir es zudem unter Transparenzgesichtspunkten für bedenklich, dass lediglich zwei Mitglieder des Präsidiums die Höhe der Vergütung bestimmen und mit Ausnahme des Abteilungsleiters Personal und Organisation keine weiteren Personen hiervon Kenntnis haben.“

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Irrgang  „

Schlussbemerkung:

Bisher haben Präsident und Hauptgeschäftsführer die Konditionen en deux und vertraulich ausgehandelt.

Mehrere Hundert Gäste haben Anfang 2016 beim Abschied von Herrn Dr. Schweitzer die persönlich freundschaftliche Nähe beider miterlebt. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darf sich ein derartiges Procedere bei Dienstverträgen nicht erlauben.Die IHK ist öffentlicher Dienst mit dessen Transparenzverpflichtungenund kein Privatunternehmen.

Sarkastisches Zitat eines früheren Präsidiumsmitglieds bei einem Vollversammlungsgespräch: „für fremdes Geld ist mir nichts zu teuer“.

Der neue Satzungsentwurf sieht eine aktive Beteiligung des Präsidiums an den Vertragsbedingungen der Hauptgeschäftsführung vor. Offensichtlich aber nichtfreiwillig. Und nur für die Erstbestellung. Bei der Wiederbestellung (Vertragsverlängerung) soll offensichtlich erneut die Vollversammlung nicht einbezogen werden.

Daher bitte ich Sie, meinen Antrag, der Ihnen per Mail übermittelt wurde, zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

Egon Dobat

Mitglied der Vollversammlung