Vollversammlungsbeschlüsse mehrfach verzögert

Nachdem sich die Hauptgeschäftsführung geweigert hatte, der Tagesordnung meine Anträge beizufügen, habe ich diese erneut an die mir vorliegenden Mailadressen von Vollversammlungsmitgliedern geschickt.

Dabei ist anzumerken, dass sich weder die Präsidentin noch jemand aus dem Kreis der Vizepräsidenten in de freiwillige Mailingliste eingetragen hatte. Diese Mailingliste sollte die Möglichkeit schaffen, dass Vollversammlungsmitglieder untereinander über Vollversammlungsthemen kommunizieren. Diesen Kreis konnte ich mit meiner Mail nicht direkt erreichen.

Ich schrieb also vor der Vollversammlung am 21.9.2016 wie folgt an die Mitglieder der Vollversammlung:

Mein Tagesordnungspunkt „Leserbrief Janßen“ stand erneut am Ende der Tagesordnung und wurde nach fast 3 Stunden Sitzungsdauer aufgerufen. Die Präsidentin setzte an, dass Herr Janßen die Unterlassungserklärung unterschrieben hätte und nunmehr die Kostenfrage geklärt werden sollte. Nach meinem Hinweis, dass es eine von Herrn Janßen modifizierte Erklärung gewesen sei, führte dazu, dass sie den Tagesordnungspunkt wegen Unklarheiten spontan abbrach. Meine Anträge und Fragen (s.unten) blieben unerörtert.

Die diesbezügliche Protokollnotiz und weiteres lesen Sie auf der folgenden Seite.

Nachfolgend die Mail mit meinen Anträgen und Fragen:

Text:

„Möglicherweise haben Sie den Leserbrief im Tagesspiegel vom 17.1.16 von Herr Rainer Janßen gelesen.Es ging darin hauptsächlich um die Vertragsverlängerung des Hauptgeschäftsführers, bei dem die Vollversammlung keine Möglichkeit der Mitwirkung hatte. Verknüpft damit war die Frage formuliert:„Hat sich Herr Eder seine Tantiemen verdient?“

Am 25.1.16 erhielt Herr Janßen von der IHK-Hauskanzlei Raue und Partner die Aufforderung, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen des Vorwurfs der Persönlichkeitsverletzung abzugeben.

Das veranlasst mich auf die von Herrn Janßen geäußerte Kritik näher einzugehen. Es betrifft die Aufgaben der Vollversammlung. Deswegen schreibe ich Ihnen.

1.Vertragsverlängerung eines Hauptgeschäftsführer-Vertrages

Persönlich kann und will ich nichts gegen Herrn Eder vorbringen. Es gibt viele unterschiedliche Auffassungen, aber auch mitunter konstruktive Kommunikation, z.B. im Arbeitskreis Kammermodernisierung, die sogar zu Veränderungen in der IHK führte.

Unser Mandat als Vertreter der IHK-Zugehörigen wird aber nicht von Sympathie oder Abneigung geprägt. Wir sind der Interessenlage unserer Wähler und dem Auftrag von Recht und der Satzung verpflichtet. 

Rechtsauffassungen verändern sich. Somit kann auch hinterfragt werden, ob eine alte Satzungnoch der aktualisierten Rechtsprechung und dem Zeitgeist angepassten demokratischen Grundauffassung der Gesellschaft entspricht.

Das IHK Gesetz und die Satzung sehen vor, dass nur die Vollversammlung über die Bestellung des Hauptgeschäftsführers entscheidet.Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Vollversammlung auch die Abberufung entscheiden könnte.Zugleich kann man es als Selbstverständlichkeit voraussetzen, dass bei der Bestellung eines Hauptgeschäftsführers die Vollversammlung informiert ist, zu welchen Konditionen der Vertrag geschlossen wurde.Denn die Vollversammlung muss wissen was sie tut. 

Das magvor Jahrzehnten noch anders geregelt worden sein. Aber inzwischen gibt es verstärkte Rechte der Bürger, z.B. ein Informationsfreiheitsgesetz, um sich über die Verwaltungshandlungen zu informieren. Unter diesem Aspekt sollten wir auch die gegenwärtig praktizierte Wiederbestellung eines Hauptgeschäftsführers nach Vertragsablauf beurteilen.

Nach bisheriger Auffassung der IHKn ist eine Wiederbestellung, also eine Vertragsverlängerung, eine Angelegenheit des Präsidenten. Unsere Satzung sieht vor, dass darüber der Präsident gemeinschaftlich mit einem Vizepräsidenten entscheidet. 

Dieses Procedere ist aber strittig. Wenn Präsident, Präsidium und Hauptgeschäftsführer durch jahrelange Zusammenarbeit ein kollegiales Verhältnis entwickeln, muss allein schon dem Anschein entgegenzutreten sein, dass hier persönliche Affinitäten eine Vertragsgestaltung beeinflussen können. Das gebietet der Anspruch auf Transparenz und schützt auch den Hauptgeschäftsführer und das Präsidium vor Unterstellungen.

Es steht der Berliner IHK nicht an, mit kassenärztlichen Vereinigungen und ihrer Vergütungspolitik verglichen zu werden. Dieses Risiko besteht, wenn der Hauptgeschäftsführer öffentlich Rechtsstreitigkeiten gegen Vollversammlungsmitglieder austrägt. Gegen Personen, die den gesetzlichen Auftrag haben, die Führung der IHK zu kontrollieren. 

Also sollten wir, die Vollversammlung, uns dieser Thematik annehmen. Konkret geschah in der Berliner IHK folgendes: 

In der Präsidiumssitzung im September 2011 erwähnte der Präsident den Ende 2012 auslaufenden Vertrag des Hauptgeschäftsführers. Er betonte, dass man entsprechend der Bedeutung der Hauptstadt IHK die Konditionen anpassen sollte. Dann delegierte er die Vertragsverhandlung an einen Vizepräsidenten.

Die Kenntnis dieser Fakten beruhen auf das erkämpfte Recht auf Einsichtnahme in Präsidiumsprotokolle. Auch hier hat der Wandel von Rechtsauffassungenmit Hilfe des Senats eine Änderung bewirkt.

Der Vertrag mit dem Hauptgeschäftsführer wurde also verlängert. Weder die alte (bis 2012) noch die neueVollversammlung wurde über die Terminierung geschweige denn über die Konditionen informiert. 

Ich bitte um Ihre Unterstützung, dass auch die Berliner IHK-Vollversammlung bei der wahrscheinlich 2017 anstehenden Vertragsverlängerungder Hauptgeschäftsführer-Vertrages verantwortlich einbezogen wird. 

Übrigens: In Kasse lwurde inzwischen beschlossen, dass die dortige Vollversammlung künftig auch bei Vertragsverlängerungen involviert wird. Anders in Hamburg. Dort bezieht der Hauptgeschäftsführer geschätzte jährliche Vergütungen von ca. € 600.000 p.a. (https://www.bffk.de/aktuelles/strafanzeige-gegen-die-fuehrung-der-handelskammer-hamburg.html). Da nicht auszuschließen ist, dass die Kammern Deutschlands sich immer an die Spitzenvergütungen orientieren, ist es erforderlich, dass wenigstens in unserem Berliner Verantwortungsbereich die Mitglieder der Vollversammlung wissen, worüber sie beim Wirtschaftsplan abstimmen und nach Möglichkeit auch mitbestimmen.

Mein Antrag lautet:

Die Vollversammlung ist der Auffassung, dass die Vertragsverlängerung (Wiederbestellung)  eines Hauptgeschäftsführervertrages die gleiche Bedeutung einer Bestellung  gemäß § 7 IHK Gesetz hat und damit der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegt.

2.Zielvorgaben und Vergütungen

§ 3 IHG Gesetz lautet

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden (….) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarungunter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

Dem Personal der Berliner IHK bis hin zum Hauptgeschäftsführer werden Tantiemen und einmalige Jahrszahlungen gewährt, die an Zielvorgaben gekoppelt sind. Die Berliner IHK ist als Körperschaft öffentlichen Rechts an grundlegende Prinzipien der öffentlichen Haushaltsführung gebunden. Anders als in Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, liegt die Genehmigungund damit die Verantwortung der sparsamen wirtschaftlichen Finanzgebarungbeigeheim gewählten Vollversammlungsmitgliedern.

Erstmalig ist im Wirtschaftsplan 2016 das Gehalt des Hauptgeschäftsführers offen gelegt worden. Es sind € 225.000 fix plus € 50.000 variabel. Eine Definition dieser Variablen ist der Vollversammlung bisher nicht mitgeteilt worden.

Dieses ist keine Neiddebatte. Bevor über die Angemessenheit diskutiert werden kann, muss die Vollversammlung die tatsächliche Größenordnungder Vergütung des Berliner IHK-Hauptgeschäftsführers kennen.Dazu gehört das Wissen, ob die Variable eine tatsächliche Leistungskomponente ist und wie sie begründet wird. Oder ob sie nur kosmetisch die Bezüge geringer darstellen soll. Vergleichbar mit den verschleierten Flugpreisen der Airlines. Weiterhin sollten auch die von der IHK bezahlte Altersversorgung und die Nebenverdienste transparentsein.

Wir alle kennen den Unwillen der Öffentlichkeit über ausufernde Managergehälter. Unsere Wähler in den Wahlgruppen sind Teil dieser Öffentlichkeit. Es ist nicht nur legitim, es ist vielmehr unsere Pflicht, darüber nachzudenken, ob unsere Wähler es wollen, dassVorstände in Körperschaften öffentlichen Rechts pekuniäre Vertragsgestaltungen haben, die signifikant besser sind, als die von Ministern, Senatoren, Bürgermeistern, Behördenleiter usw.

Ich bitte um Ihre Unterstützung, dass folgende Fragen in der nächsten Vollversammlung auf die Tagesordnung kommen und explizit beantwortet werden:

  1. Wiesind Zielvorgaben für Tantiemen in der IHK grundsätzlich definiert? 

  2. Welche Mitarbeiter haben individuelleZielvorgaben?

  3. Wie und wosind Zielvorgaben für eine Tantieme des  Hauptgeschäftsführers formuliert?
  4. Werhat die Zielvorgaben für den Hauptgeschäftsführer definiert und beschlossen? 
  5. Sind derartige Zielvorgaben in Körperschaften öffentlichen Rechts in Berlin üblich? 

  6. Ist die Zulässigkeitsolcher vergüteten Zielvorgaben im öffentlichen Dienst rechtlich geprüft?

  7. Seit wanngibt es vergütungsrelevante Zielvorgaben?

  8. Werbeurteilt ob der Hauptgeschäftsführer diese Zielvorgaben erreicht hat?  

  9. Werentscheidet über die Inhalte bei Vertragsverlängerung? 

  10. Kennt das gesamte Präsidiumden Inhalt des Hauptgeschäftsführer -Vertrags, d.h. die Konditionen und Zielvorgaben?

3.Abmahnungen von Vollversammlungsmitgliedern

Und nur diese Problematikenhabe ich dem Leserbrief von Herrn Janßen entnehmen können. Darin ist seine kritische Auffassung über die stillschweigende Vertragsverlängerung beschrieben. Diese Kritik ist legitim und richtet sich nur gegen das Präsidium. 

Weiterhin folgt die Fragestellung, ob sich „Jan Eder seine Tantiemen verdient hat?“Es ist unbekannt, ob das System Tantiemen in der IHKbereits 1993 gab. Aber mal die zulässige Annahme vorausgesetzt, dass leistungsbezogene Zulagen auch seinerzeit üblich waren und Herr Eder seit 1993 mit juristischer Ausbildung in leitender IHK-Position tätig war, dann mag die Fragestellung sicher ärgerlich, wohl aber zulässig sein. Eine abmahnwürdige Ehrverletzung vermag ich darin nicht erkennen. Ein Hauptgeschäftsführer muss auch substantiiert vorgetragene Kritik vertragen können. Und sollte er sie inhaltlich als falsch empfinden, dann würde ein persönliches Gespräch viel bewirken können.

Auch ich finde diesen Leserbrief nicht sehr glücklich formuliert. Die Reaktion hingegen ist überzogen und unakzeptabel einschüchternd. 

Die Vollversammlung wird als Parlament der Wirtschaft bezeichnet. Ihre Mitglieder sind quasi Parlamentarier, die das Hauptamt kontrollieren aber auch begründet kritisieren dürfen und sollen.

Eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Hauptgeschäftsführer gegenüber einemkritischen Mitglied der Vollversammlung sollte das allerletzte Mittel sein. 

Die nunmehr möglicherweise drohende rechtliche Auseinandersetzung wirddem Ansehen der Berliner IHK in der Öffentlichkeitschaden, insbesondere wenn sich die Forderung auf Unterlassung vor Gericht als unbegründet beurteilt würde. Dann stellt sich zusätzlich auch die Frage, wer die Kosten trägt, die IHK oder der Hauptgeschäftsführer, der sich persönlich beleidigt fühlt. 

Eine Zielvorgabe für den Hauptgeschäftsführer sollte sein,alles zu tun, das Ansehen in der Öffentlichkeit zu stärken. Eine öffentliche Diskussion über die Inhalte eines bereits vergessenen Leserbriefs und daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten hat unabsehbare Folgen für das Image der IHK.

Ich beantrage, 

dass die Vollversammlung Herrn Eder auffordert, den Rechtsstreit unverzüglich zu beenden.

Mit freundlichen Grüßen

Egon Dobat“