Rechnungshof fordert Gehaltstransparenz

Transparenz gefordert – Auszug aus dem Prüfbericht bei der IHK-Hannover.

Dennoch in Berlin ticken die Uhren anders. Die Kammern sind ausdrücklich in der Berliner Landeshaushaltsordnung von der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofs ausgenommen. (§ 111 LHO), wenn eine den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende Prüfung gewährleistet ist.


Es gibt hinreichende Zweifel, dass die Prüfung durch die dem DIHK- Prüfungsorganisation dem bisher entsprach.

Der Niedersächsische Landesrechnunghof hat 2015 die Haushalts- und Wirtschaftsführungder Industrie und Handelskammer Hannover geprüft. (Gesamter Prüfbericht)

Anbei Auszüge aus dem Prüfbericht:

Tz. 27 Die IHK Hannover teilte uns mit,dass der Präsidialausschuss des Präsidiumsüber die Vergütungen des Hauptgeschäftsführers und seiner Stellvertreter entscheide.

Der Präsidialausschuss bestehe aus dem Präsidenten und seinem ersten Stellvertreter.
Die Höhe der Vergütung des Hauptgeschäftsführers sei auch nur dem Präsidialausschuss sowie dem Abteilungsleiter Personal und Organisation bekannt. Über die Vergütung der Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers entscheide auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers ebenfalls der Präsidialausschuss.

Tz. 28 Wir sind der Auffassung, dass die Entscheidung über die Höhe der Vergütungdes Hauptgeschäftsführers und seiner Stellvertreter gemäß Satzung der IHK Hannover dem Präsidiumvorbehalten ist.

Die Satzung der IHK Hannover enthält keine Regelungen über die Einrichtung eines Präsidialausschusses und dessen Aufgaben.In § 13 der Satzung ist lediglich geregelt, dass der Präsident und ein Vizepräsident den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers „unterzeichnet“, während die Bestellungen der stellvertretenden Hauptgeschäftsführer vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und vom Hauptgeschäftsführer „unterzeichnet“ werden. Es handelt sich somit nicht um eine Aufgabenzuweisung, sondern lediglich um eine Zeichnungsregelung.

Da die Vollversammlung lediglich für die Grundsätze der Vergütung der Mitarbeiterzuständig ist, greift für die konkrete Festlegung der Vergütung des Hauptgeschäftsführers und seiner Stellvertreter die Auffangzuständigkeit desPräsidiums gemäß § 10 der Satzung. Entsprechend ist das Präsidium hierfür auch verantwortlich und haftbar.

Tz. 29 In Anbetracht der beträchtlichen Höhe der Vergütung des Hauptgeschäftsführers halten wir es zudem unter Transparenzgesichtspunkten für bedenklich, dass lediglich zwei Mitglieder des Präsidiums die Höhe der Vergütung bestimmen und mit Ausnahme des Abteilungsleiters Personal und Organisation keine weitere Personen hiervon Kenntnis haben.

Das Präsidium – und nicht ein Ausschuss – hat künftig über die konkrete Höheder Vergütung des Hauptgeschäftsführers sowie seiner Stellvertreter zu entscheiden.

Anmerkung:  Die Berliner IHK hat den Schuss gehört und das Verfahren geändert. Über die Vergütung des Hauptgeschäftsfüherers entscheidet nach neuer Satzung (Sep. 2016) zukünftig das Präsidium.  Allerdings bleibt die Zielvereinbarung und die Entscheidung darüber, ob der Hauptgeschäftsführer sie erreicht hat, alleinige und geheime Entscheidung der Präsidentin.

Mein Antrag in der Vollversammlung am 13.1.2017, dieses zu ändern, wurde von der Präsidentin als empfundene Beleidigung bezeichnet. Daraufhin stimmte das „Parlament der Wirtschaft“ mehrheitlich dafür, nicht darüber informiert werden zu wollen.
Die Bodenhaftung, d.h. die Wahrnehmung des Auftrags der IHK-Zugehörigen bei der Wahl an die Vollversammlung, scheint verloren gegangen zu sein.  (Ich musste dabei an das türkische Parlament denken, als es der Aufhebung seiner Immunität und seiner weit gehenden Entmachtung zustimmte. Oder auch  an die Berliner kassenärztliche Vereinigung)